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Fragen und Antworten

Häufig gestellte Fragen

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Die stille Beteiligung

Welche Unternehmen können Beteiligungskapital von uns erhalten?


Kleinere und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft in Deutschland können Beteiligungskapital von uns erhalten. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Unternehmen bestimmte Kriterien* der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) erfüllen.

*Siehe Merkblatt ERP-Beteiligungsprogramm

Wofür wird Beteiligungskapital zur Verfügung gestellt?

  • Kooperationen
  • Umstellungen im Rahmen eines Strukturwandels
  • Errichtung, Übernahme, Erweiterung und grundlegende Rationalisierungsmaßnahmen von Betrieben.

In Ausnahmefällen können auch Beteiligungen im Rahmen von Erbauseinandersetzungen oder beim Ausscheiden einzelner Gesellschafter gewährt werden.

Wofür wird kein Beteiligungskapital zur Verfügung gestellt?

  • Sanierung
  • Umfinanzierung
  • Umschuldung
  • Vorfinanzierung von Entwicklungskosten für neue Produkte. Eine Beteiligung kommt nur in Frage, wenn ein Produkt bereits Marktreife hat.

Wenn Sie unsicher sind, ob die Möglichkeit einer Beteiligung der KBG an Ihrem Unternehmen besteht, sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

Was ist die maximale Höhe einer Beteiligung?


In der Regel beträgt die Höchstgrenze 1,5 Mio. Euro. Die Beteiligung soll das vorhandene Eigenkapital aber nicht übersteigen.

(Ausnahmen bei Existenzgründungen und Sonderprogrammen).

Wie lange läuft eine Beteiligung?


Die Laufzeit beträgt 5 - 10 Jahre.

Gibt es eine Mindestvertragslaufzeit?


Es wird eine Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren vereinbart, damit eine Anerkennung der Beteiligung als wirtschaftliches Eigenkapital möglich ist.

Wann kann der Beteiligungsvertrag gekündigt werden?


Die Beteiligung kann von dem/der BeteiligungsnehmerIn nach Ablauf einer Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten ganz oder teilweise gekündigt werden.

Wie viel kostet das Beteiligungsentgelt?


Über das Beteiligungsentgelt verhandeln die Vertragspartner frei. Die Gesamtbelastung darf im Durchschnitt der vereinbarten Beteiligungsdauer 12 % p.a. der Beteiligungssumme nicht überschreiten.

Zumindest ein Teil des Beteiligungsentgelts muss gewinnabhängig vereinbart werden.

Was passiert im Vergleichs- oder Insolvenzfall?


Der/die BeteiligungsgeberIn fungiert in der Regel als stille/r TeilhaberIn. Im Vergleichs- oder Insolvenzfall darf ihre/seine Teilnahme am Verlust daran nicht ausgeschlossen werden. Rangrücktrittserklärungen sind aber zulässig.

Welche Anlagen bzw. Unterlagen sind zur Antragstellung notwendig?


Eine Übersicht der benötigten Unterlagen und Angaben entnehmen Sie bitte der Unterlagen-Checkliste.